3. Februar 2010 von R. Kulka:

Abmahnung per E-Mail zulässig und trotz Filterung eingegangen

Zu dem unerwarteten Urteil des OLG Düsseldorf (vgl.  Artikel vom 4.1.) gesellt sich ein ähnlich verwunderlicher Beschluss des LG Hamburg…

Der Kläger mahnte den Betreiber einer Internet-Seite wegen einer dort rechtsmissbräuchlich verwendeten Bezeichnung “Fachanwalt für Markenrecht” ab. Die Abmahnung wurde lediglich per E-Mail versandt, wobei ein Kollege in CC gesetzt wurde, der die E-Mail auch ordnungsgemäß erhielt und den Erhalt an Eides statt versicherte. Der Unterlassungsschuldner erhielt die Abmahnung nicht, da die hausinterne Firewall die E-Mail vermutlich gefiltert hat. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion erfolgte, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt, derer stattgegeben wurde. Der Beklagte akzeptierte diese zwar, wollte aber die Kosten des Verfahrens nicht tragen, da ja keine Abmahnung bei ihm eingegangen war.

Das LG Hamburg entschied hierzu im Urteil vom 07.07.2009 – Az.: 312 O 142/09, dass

  1. Abmahnungen grundsätzlich auch per E-Mail versandt werden dürfen
  2. auch eine E-Mail, die von der Firewall abgefangen wird, als zugestellt gilt

Kurios angesichts der Vielzahl der Gründe, wegen derer eine E-Mail unter Umständen nicht zugestellt wird. Nach herrschender Meinung trägt der Adressat die Beweislast dafür, dass eine Abmahnung  nicht zugegangen sei. RA Dr. Ole Damm erläutert das Urteil weiter:

Dem Ankommen in der Mailbox entspreche es, wenn eine Email üblichen Umfangs (…) in anderen Mailboxen von einem Sicherungssystem des Empfängers wie einer so genannten Firewall aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert werde. Auch in einem solchen Fall könne mit der Kenntnisnahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden. Denn der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die Email nicht “zurückkomme” begründeten eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Email auch an anderer Adresse angekommen ist.

2 Kommentare 3. Februar 2010, 18:06 Uhr Autor: R. Kulka
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2 Kommentare

  • 1. Linktipps: Dilemma für M&hellip  |  8. Februar 2010 um 07:26

    [...] – Dilemma für Mailversender: Das LG Berlin hält Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf eine konkrete E-Mail-Adresse nach einem Spaming-Vorwurf für unzureichend. Hier geht’s zum Blog-Beitrag – Abmahnungen per Mail erlaubt: Nach einem aktuellen Urteil des LG Hamburg sind Abmahnungen auch grundsätzlich per E-Mail zulässig. Kurios angesichts der Vielzahl der Gründe, wegen derer eine E-Mail unter Umständen nicht zugestellt wird (z.B. Spamfilter).. Somit, wer filtert/etc. läuft Gefahr verurteilt zu werden… Hier geht’s zum Blog-Beitrag [...]

  • 2. Abmahnungen « Marke&hellip  |  16. Februar 2010 um 09:17

    [...] per Email. Wie das LG Hamburg in einem Urteil am 07.07.2009 (Az.: 312 O 142/09) entschied, ist eine Abmahnung per Email rechtens – auch, wenn der Empfänger diese nie bekommen hat, da sie z.B. herausgefiltert [...]

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